Wer die Musik zahlt, bestimmt nicht, was gespielt wird!

Seit Beginn des Inkrafttreten der Pflegeversicherung wird immer wieder von offizieller Seite betont, die Pflegeversicherung sei eine Teilkaskoversicherung. Abhängig von der Pflegebedürftigkeit (bis 2016 Pflegestufe, ab 2017 Pflegegrad) würden deshalb feste Leistungsbeträge als Zuzahlung zum Pflegeaufwand gezahlt (Sachleistungsbeträge). Jedoch gibt es hier schon in der grundlegenden Systematik Brüche, denn die Pflegeversicherung enthält nicht die Leistungsumfänge, die der Gesetzgeber von der Namensgebung her verspricht.

Angehörige und Pflegebedürftige erwarten – so die Erfahrung aus der Praxis – dass z. B. in der stationären Pflege die Pflegeversicherung für den pflegebedingten Aufwand aufkommt, während die Kosten für Unterkunft und Verpflegung – in Analogie zum Aufenthalt zu Hause in den eigenen vier Wänden – vom zu Pflegenden selbst zu tragen sind. Tatsächlich reichen die Leistungen der Pflegeversicherung regelmäßig nicht zur umfänglichen Finanzierung des pflegebedingten Aufwandes.

Gleichwohl nimmt aber Politik für sich in Anspruch, nicht nur die pflegerischen, sondern auch die übrigen Leistungen hoheitlich zu definieren, ohne sie jedoch zu bezahlen. Dieses Prinzip macht es der Bundes- und den Landesregierungen leicht, sich auf Kosten Dritter zu profilieren und Politik zu betreiben!

Weder ist eine jährliche Inflationsbereinigung der gesetzlich verankerten Höchstleistungsbeträge der Pflegeversicherung vorgesehen, noch eine jedwede verbindliche Beziehung zwischen den gesetzlichen Anforderungen im Hinblick auf Qualität in der Pflege einerseits und der Höhe der Leistungsbeträge, die für die Versorgung in Rechnung gestellt werden können. Dies hat – soviel ist sicher – ebenfalls System. Keine der Parteien hat ein Interesse an zusätzlich steigenden Beiträgen zur Pflegeversicherung, da diese politisch nur schwer zu verkaufen ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer zusätzlich belasten würde.

Dies hat unweigerlich seit Jahren zur Folge, dass die finanzielle Belastung für die Pflegebedürftigen immer weiter ansteigt und immer mehr Menschen im Pflegefall auf Sozialhilfe angewiesen sind. Die Leistungen der Sozialhilfe wiederum fallen in die Zuständigkeit des jeweiligen Kreises oder der jeweiligen Stadt, also belasten nicht das Land oder den Bund.

Als Grundsatz für zukünftige Modelle der Finanzierung von Pflege müsste daher gelten: „Wer die Musik bezahlt, bestimmt was gespielt wird!“.